Gebührensatzung

für die Friedhöfe der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Siebenbäumen

Der Kirchengemeinderat der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Siebenbäumen hat am 11. Juli 2023 aufgrund von Artikel 25 Absatz 3 Nummer 4 der Verfassung i. V. m. § 42 der Friedhofssatzung folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:

§ 1 
Allgemeines

Für die Benutzung des Alten und des Neuen Friedhofs der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Sie-benbäumen und seiner Anlagen und Einrichtungen sowie für sonstige in § 6 aufgeführte Leis-tungen des Friedhofsträgers werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.

§ 2
Gebührenschuldner

Zur Zahlung der Gebühren ist die antragstellende Person und die Person verpflichtet, in de-ren Auftrag der Friedhof oder seine Anlagen und Einrichtungen benutzt werden. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldner.

§ 3
Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Verwaltungsakt (Gebührenbe-scheid). Dieser wird der Gebührenschuldnerin bzw. dem Gebührenschuldner schriftlich be-kannt gegeben.

(2) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erbringung der jeweiligen Leistung. Werden erbrach-te Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu ent-richten. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbe-scheids fällig.

(3) Sofern die fälligen Gebühren nicht entrichtet worden sind, kann der Friedhofsträger Be-stattungen und Leistungen verweigern.

(4) Gebührenbescheide, die formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlas-sen werden, sind ohne Unterschrift oder Namenswiedergabe gültig. § 119 Absatz 3 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 S. 61), die zuletzt durch Gesetz vom 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066) m. W. v. 18. Juli 2019 geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend.
(5) Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung, das heißt, die Verpflichtung zur Zahlung innerhalb der Fälligkeit nach Absatz 2 wird durch die Einlegung nicht aufgehoben. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwal-tungsverfahrens- und Zustellungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 28. Oktober 2009 (ABl. EKD S. 334, 2010 S. 296) und der staatlichen Verwaltungsgerichts-ordnung vom 21. Januar 1960 BGBl. I S. 17), die zuletzt durch Gesetz vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846, 854) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(6) Gebühren werden als öffentlich-rechtliche Geldforderungen im Verwaltungszwangsver-fahren beigetrieben.

§ 4
Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren

(1) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Gebührenbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag.

(2) Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch die Gebühren-schuldnerin bzw. den Gebührenschuldner zu erstatten.

(3) Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat die Vollstre-ckungsschuldnerin bzw. der Vollstreckungsschuldner zu tragen.

§ 5
Verjährung der Gebühren

Für die Festsetzungsverjährung der Gebühren gelten die §§ 169 bis 171 der Abgabenord-nung und für die Zahlungsverjährung der Gebühren die §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung entsprechend.

§ 6
Gebührentarif

(1)     Folgende Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten (Grabnut-zungsgebühren einschließlich Friedhofsunterhaltungsgebühren) werden erhoben:


 1.    Reihengrabstätte 
            
a)    für Särge bis 1,20 m für 15 Jahre     300 Euro
b)    für Särge über 1,20 m für 25 Jahre     1300 Euro
c)    für Särge über 1,20 m in Rasenlage für 25 Jahre     1500 Euro
d)    für Urnen für 20 Jahre     750 Euro
e)    für Urnen im Grabfeld “Heidegarten” für 20 Jahre     1100 Euro
2.    Wahlgrabstätte für 25 Jahre - je Grabbreite     1500 Euro
3.    Rasen-Wahlgrabstätte für 25 Jahre - je Grabbreite     1900 Euro
4.     Urnenwahlgrabstätte für 20 Jahre - je Grabbreite     800 Euro
5.     Rasen-Urnenwahlgrabstätte für 20 Jahre - je Grabbreite    900 Euro
6.     Urnenwahlgrabstätte im Feld “Heidegarten” für 20 Jahre - bis zu zwei Urnen    1700 Euro
7.     Grabstätte in einer Gemeinschaftsgrabstätte für 20 Jahre - je Grabbreite    900 Euro
8.     Wiedererwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten 

a) Für jedes Jahr des Wiedererwerbs oder der Verlängerung wird der Jahresbetrag der Ge-bühren unter Nummern 2 bis 5 berechnet.
b) Dabei werden Teile eines Jahres monatsgenau abgerechnet.

Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.

(2)     Verwaltungsgebühren

1. Für die Ausstellung einer Graburkunde und Überlassung der Friedhofssatzung     29 Euro
2. Für die Umschreibung einer Graburkunde auf den Namen anderer Berechtigter     29 Euro
3. Für die Entscheidung über Anträge auf Genehmigung zur Aufstellung
a)    eines stehenden Grabmals einschließlich der Prüfung der Standfestigkeit     51 Euro
b)    eines liegenden Grabmals     29 Euro

4. Gebühr für das Abräumen und Entsorgen eines Grabmals: 
a)    bei einer Grab-Platte     60 Euro
b)    bei einem kleinen Stein (eine Grab-Breite)    80 Euro
c)     bei einem großen Stein     150 Euro
d)    bei Sondersteinen nach Arbeitsaufwand.

(3) Gebühren für die Bestattung

Für das Ausheben und Verfüllen der Gruft, Abräumen der Kränze und der überflüssigen Erde

1.     Für eine Erdbestattung    
a)    Särge bis 1,20 m    280 Euro
b)    Särge über 1,20 m    750 Euro

2.    Für eine Urnenbeisetzung    235 Euro

(4)     Sonstige Gebühren

1.    Gebühr für die Benutzung der Leichenhalle je Tag    20 Euro
(5) Soweit Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, tritt zu den im Gebührentarif festgesetz-ten Gebühren die Umsatzsteuer in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe hinzu.

§ 7 
Zusätzliche Leistungen

(1)     Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt der Friedhofsträger die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächli-chen Aufwand fest.

§ 8
Schlussbestimmungen

Diese Friedhofsgebührensatzung wird auf der Internetseite der Kirchengemeinde Siebenbäumen unter: www.kirche-siebenbäumen.de und einem entsprechendem Hinweis in der Zeitung „Markt“ mit Angabe der vorstehenden Internetadresse amtlich bekanntgemacht und tritt am Tage nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Friedhofsgebührensatzung vom 1. Januar 2023 außer Kraft.


Siebenbäumen, den 13. März 2024


Ev.–Luth. Kirchengemeinde Siebenbäumen                
Der Kirchengemeinderat